Kontakt
Kontakt-Icon

Kontakt

Du hast Fragen, Kommentare oder Feedback – tritt mit uns in Kontakt .

Satzung

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Bezirk Nördliches Ostwestfalen e.V.

Eingetragen beim Amtsgericht Bad Oeynhausen VR 21391 am 25.06.2015

Herausgeber:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Bezirk Nördliches Ostwestfalen e.V.
Jakobsgraben 8
32584 Löhne

Alle Menschen besitzen im DLRG Bezirk Nördliches Ostwestfalen e.V. den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz. Die hier dargestellte Satzung kann in der Darstellung und Formatierung zur besseren Lesbarkeit von der beim Amtsgericht eingetragenen Satzung abweichen.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Bezirk Nördliches Ostwestfalen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Er führt den Namen
    "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
    Bezirk Nördliches Ostwestfalen e. V.",
    abgekürzt "DLRG Bezirk NOW".
  2. Der DLRG Bezirk NOW ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 21391 beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen. Sein räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Land Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Kreise Herford und Minden-Lübbecke. Sein Sitz ist Herford.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der DLRG Bezirk NOW führt die Geschäfte des am 19. Mai 1926 gegründeten und am 23. April 1983 durch Beschluss des Landesverbandsrates gebietsmäßig verkleinerten DLRG Bezirks Bielefeld e.V. fort.

II. Zweck

§ 2 Zweck

  1. Zweck des DLRG Bezirks NOW ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, vordringlich durch die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
    1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
  3. Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG Bezirks NOW ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die
    1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
    2. Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,
    3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    4. Förderung des Rettungssports,
    5. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    6. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
    7. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
    8. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
    9. Zusammenarbeit mit Landes-, Bezirks- und Kreisbehörden und -organisationen.
  5. Der DLRG Bezirk NOW vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
  6. Der DLRG Bezirk NOW kann ein Verbandsorgan herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der DLRG Bezirk NOW ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des DLRG Bezirks NOW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des DLRG Bezirks NOW. Der DLRG Bezirk NOW darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien dem DLRG Bezirk NOW entstanden sind.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG Ortsgruppen im DLRG Bezirk NOW können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
  2. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen und des DLRG Bezirks NOW an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.
  4. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
  5. Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird der DLRG Bezirk NOW nicht verpflichtet.

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

  1. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
  2. Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederungen muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt werden.
  3. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.
  4. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
  5. Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.
  6. Die Vertreter der Ortsgruppen können ihr Stimmrecht in Bezirkstagungen und im Bezirksrat nur ausüben, wenn die jeweilige Ortsgruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen des DLRG Bezirks NOW oder seinen Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend im DLRG Bezirk NOW regelt dessen Jugendordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
  2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss gegenüber der örtlichen Gliederung, die eingetragener Verein ist und die Mitgliedschaften führt, erklärt werden. Die Modalitäten der Abgabe der Kündigungserklärung sowie die Frist zur Kündigung folgen aus der Satzung der mitgliederführenden Gliederung.
  3. Die Streichung als Mitglied kann bei Beitragsrückstand erfolgen, wobei die Satzung der mitgliederführenden Gliederung dann Regelungen zur Streichung des Mitglieds enthalten muss.
  4. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 37 Absatz 5 Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 Beiträge und Umlagen

  1. Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige DLRG Ortsgruppe festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
  2. Die Höhe des Beitragsanteils, der seitens der DLRG Ortsgruppen im Bezirk für den Bezirk abzuführen ist, wird durch die Bezirkstagung, in Jahren ohne Bezirkstagung durch den Bezirksrat festgelegt. Auch entscheiden die vorbenannten Gremien über Einführung und Höhe von Umlagen. Sie legen außerdem die Zahlungsmodalitäten für Beitragsanteile und Umlagen fest.
  3. Für Ehrenmitglieder hat die ernennende Gliederung den übergeordneten Gliederungen die festgelegten Beitragsanteile zu entrichten.

IV. Gliederungen des DLRG Bezirks Nördliches Ostwestfalen und ihre Aufgaben

§ 9 Gliederung des DLRG Bezirks Nördliches Ostwestfalen

  1. Die DLRG ist ein Gesamtverein. Der DLRG Bezirk NOW gliedert sich in Ortsgruppen, die eine eigene Rechtsfähigkeit haben müssen. Die Grenzen sollen mit den Grenzen der Städte und Gemeinden übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Gleiches gilt für Neugründungen, Spaltung oder Fusion von Untergliederungen.
  2. Sämtliche Untergliederungen können sich, jeweils mit vorheriger Einwilligung des Landesverbandes, spalten oder zusammenschließen sowie sich als eingetragene Vereine (e. V.) in das Vereinsregister eintragen lassen.
  3. Der Präsidialrat erlässt für die Umsetzung verbindliche Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung geht die Satzung des Bundesverbandes vor.
  4. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.
  5. Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung dieser Satzung sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

§ 10 Aufgaben der Gliederungen

  1. Satzungen der Untergliederungen einschließlich Satzungsänderungen bedürfen vor Eintragung der Zustimmung des Bezirksvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ferner bedürfen sie der Zustimmung des Landesverbandsvorstandes. Näheres hierzu regelt die Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen.
  2. Die Ortsgruppen haben dem DLRG Bezirk NOW Niederschriften über Ortsgruppentagungen bzw. Mitgliederversammlungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen, sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.
  3. Jede Gliederungsebene ist berechtigt nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden solche Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Der Rechtsweg nach der Schiedsgerichtsordnung wird hierdurch nicht verkürzt.
  4. Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat, der Untergliederung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 17.-18.10.2013. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
  5. Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

V. Jugend

§ 11 Jugend

  1. Die Jugend im DLRG Bezirk NOW ist die Gemeinschaft junger Mitglieder im DLRG Bezirk NOW.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des DLRG Bezirks NOW dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Bezirksrates bedarf.
  4. § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG-Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
  5. Der Bezirksvorstand wird im Bezirksjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

VI. Organe

1. Abschnitt: Bezirkstagung

§ 12 Bezirkstagung

  1. Die Bezirkstagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des DLRG Bezirks NOW. Der Bezirksleiter bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.
  2. Die Bezirkstagung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des DLRG Bezirks NOW verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Bezirksvorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:
    1. Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
    2. Wahl der Revisoren,
    3. Wahl der Delegierten zur Landesverbandstagung im Sinne der §§ 5 und 6,
      (Die Bezirkstagung kann die Wahl der Delegierten zur Landesverbandstagung dem Bezirksrat übertragen.)
    4. Feststellung des Jahresabschlusses,
    5. Entlastung des Bezirksvorstandes,
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    7. Anträge,
    8. Höhe der Beitragsanteile und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent der Beitragsanteile nicht übersteigen dürfen, welche die Ortsgruppen frühestens ab dem Folgejahr an den DLRG Bezirk NOW zu entrichten haben,
    9. Satzungsänderungen,
    10. Entscheidung über Einsprüche gegen die Festlegung von Ortsgruppengrenzen,
    11. Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag Bezirksvorstandes oder Bezirksrates,
    12. Auflösung des DLRG Bezirks NOW.

§ 13 Zusammensetzung

  1. Die Bezirkstagung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Ortsgruppen und aus den Mitgliedern des Bezirksrates.
  2. Die Anzahl der Delegierten der Ortsgruppen wird nach der Anzahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beiträge abgerechnet worden sind, errechnet. Auf je 100 angefangene Mitglieder entfällt ein Delegierter. Einzelheiten über den Wahlmodus müssen in den Satzungen der Ortsgruppen enthalten sein.

§ 14 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Ortsgruppen und die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrates. Stimmbündelung ist nicht zulässig. Jedes im Bezirksrat stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht der Ortsgruppen in der Bezirkstagung kann nur ausgeübt werden, wenn die Beitrags- und Umlageverpflichtungen nach § 8 Absatz 2 termingerecht erfüllt sind.

§ 15 Einberufung

Die Bezirkstagung tritt alle vier Jahre auf Einladung des Bezirksleiters oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Bezirkstagung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder der Bezirksrat mit einfacher Mehrheit verlangt.

§ 16 Ladungsfrist

  1. Zur ordentlichen Bezirkstagung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Bezirkstagung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
  2. Die Einladung ist an die Mitglieder des Bezirksrates unmittelbar und an die Delegierten der Ortsgruppen über ihre jeweiligen Ortsgruppen zu versenden.

§ 17 Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind
    1. die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung und
    2. der Bezirksjugendtag.
  2. Anträge zur Bezirkstagung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Bezirkstagung spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Bezirksrates und den Ortsgruppen unmittelbar nach Ablauf dieser Frist zuzuleiten.
  3. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
  4. Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 48.

§ 18 Beschlussfähigkeit

Die Bezirkstagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 19 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse der Bezirkstagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 20 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes nach § 29 Absatz 2 a) bis n), sowie die Vertreter für die Ämter nach § 29 Absatz 2 c) bis n) werden von der Bezirkstagung in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Bezirkstagung gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 32. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend im DLRG Bezirk NOW und dessen Stellvertreter.
  2. Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Bezirkstagung widersprechen, kann offen gewählt werden.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein-Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
  5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

§ 21 Protokoll

  1. Über die Bezirkstagung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Bezirksrates und den Delegierten der Ortsgruppen über ihre jeweilige Ortsgruppe innerhalb vier Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden.
  2. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb acht Wochen nach Tagungsende in Textform beim Bezirksleiter geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Bezirksvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.

2. Abschnitt: Bezirksrat

§ 22 Bezirksrat

  1. Der Bezirksrat sorgt für eine Zusammenfassung aller in dem DLRG Bezirk NOW wirkenden Kräfte.
  2. Der Bezirksrat nimmt in den Jahren, in denen eine Bezirkstagung nicht zusammentritt, deren Aufgabe wahr.
  3. Ausgenommen sind die Wahlen vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen und die Auflösung des Bezirks.

§ 23 Zusammensetzung

Der Bezirksrat wird gebildet aus:

  1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksvorstandes,
  2. den Ortsgruppenleitern
    (Soweit ein Ortsgruppenleiter dem Bezirksvorstand angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßer Vertreter. Sind Ortsgruppenleiter und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglied des Bezirksvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein in Textform bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der Ortsgruppe.),
  3. den Stellvertretern im Bezirksvorstand,
  4. den Ehrenvorsitzenden.

§ 24 Stimmberechtigung

Im Bezirksrat haben die Mitglieder nach § 23 Buchstabe a) je eine Stimme, die Mitglieder nach § 23 Buchstabe b) je eine Stimme und für je angefangene 100 Mitglieder ihrer Ortsgruppe eine weitere Stimme. Das Stimmrecht der Ortsgruppen im Bezirksrat kann nur ausgeübt werden, wenn die Beitrags- und Umlageverpflichtungen nach § 8 Absatz 2 termingerecht erfüllt sind.

§ 25 Einberufung

  1. Der Bezirksrat tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung des Bezirksleiters zusammen.
  2. Auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bezirksrates ist der Bezirksrat einzuberufen.

§ 26 Ladungsfrist

Zur ordentlichen Tagung des Bezirksrates muss in Textform mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrates gewahrt.

§ 27 Anträge

Anträge zum Bezirksrat müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Bezirksrates zuzuleiten.

Für die Antragsberechtigung gilt ansonsten § 17 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksjugendtags der Bezirksjugendvorstand tritt.

§ 28 Anzuwendende Vorschriften

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, Beschlussfassung, Abstimmung und Wahlen sowie Protokolle und Einsprüche hiergegen gelten die Regelungen der Bezirkstagung entsprechend. Im Übrigen wird das Verfahren durch die Geschäftsordnung der DLRG geregelt.

3. Abschnitt: Bezirksvorstand

§ 29 Bezirksvorstand

  1. Der Bezirksvorstand leitet den DLRG Bezirk NOW im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung und des Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Den Bezirksvorstand bilden:
    1. der Bezirksleiter
    2. der stellvertretende Bezirksleiter
    3. der Geschäftsführer
    4. der Schatzmeister
    5. der Arzt
    6. der Justiziar
    7. der Leiter Bootswesen
    8. der Leiter Information und Kommunikation
    9. der Leiter Medizin
    10. der Leiter öffentliche Gefahrenabwehr
    11. der Leiter Schwimmen
    12. der Leiter Tauchen
    13. der Leiter Verbandskommunikation
    14. der Leiter Wasserrettungsdienst
    15. der Vorsitzende der Bezirksjugend
    16. die Ehrenvorsitzenden
  3. Jedes der Mitglieder des Bezirksvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
  4. Der Vorsitzende der Bezirksjugend und seine Vertreter werden vom Bezirksjugendtag nach der Bezirksjugendordnung gewählt.
  5. Die Ämter zu Buchstabe c) bis n) können je einen Stellvertreter haben.
  6. Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c) bis n) der Stellvertreter das Stimmrecht wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Bezirksjugend regelt die Bezirksjugendordnung.

§ 30 Mitarbeiter

  1. Der Bezirksvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.
  2. Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten

§ 31 Vertretungsbefugnis

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Bezirksleiter und der stellvertretende Bezirksleiter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Bezirksleiter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Bezirksleiters vertretungsberechtigt ist.

§ 32 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 33 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 34 Ladungsfrist

Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

§ 35 Anträge

Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Bezirksvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 36 Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein.

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Bezirkstagung entsprechend.

VII.    Schiedsgerichtsbarkeit

§ 37 Aufgaben

  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
    1. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
    2. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
  2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
  3. Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
  4. Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
  5. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    1. Rüge oder Verwarnung mit gegebenenfalls entsprechender Veröffentlichung,
    2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    3. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
    4. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
    5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
    6. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

§ 38 Zusammensetzung

  1. Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
  2. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
  4. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst

§ 39 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 40 Schiedsgerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

§ 41 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 42 Ordnungen und Richtlinien

  1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  3. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 43 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
  2. Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  4. Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 44 Ehrungen

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
  2. Die Bezirkstagung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 45 Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 46 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 47 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

IX. Schlussbestimmungen

§ 48 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur von der Bezirkstagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung oder Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung oder und Änderungen des Vereinszwecks muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Bezirkstagung bekannt gegeben werden.
  3. Der Bezirksvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 49 Auflösung

  1. Die Auflösung des DLRG Bezirks NOW kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Bezirkstagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des DLRG Bezirks NOW oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen seinen weiter bestehenden steuerbegünstigten Untergliederungen zuzuweisen, die es für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Zuweisung erfolgt in dem Verhältnis, das dem Verhältnis der im Vorjahr abgeführten Beitragsanteile entspricht.

§ 50 Ausführung der Satzung

Der Bezirksrat erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 51 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 09.04.2011 auf der Bezirkstagung in Löhne beschlossene Satzung ab. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 52 Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Bestimmungen des § 51 erfolgen Wahlen während der Bezirkstagung am 18.04.2015 bereits nach dieser Satzung.

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.